Bundesgerichtshof bestätigt Abberufung von Martin Kind als Geschäftsführer

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied am heutigen Dienstag im Rechtsstreit um die Abberufung von Martin Kind als Geschäftsführer der Hannover 96 Management GmbH zu Gunsten des Hannoverschen Sportverein von 1896 e.V.. Im Rechtsstreit um die Wirksamkeit der Abberufung Martin Kind als Geschäftsführer herrscht damit nun Klarheit.

Der BGH begründete seine Entscheidung wie folgt: „Der Abberufungsbeschluss ist nicht mit dem Wesen der GmbH unvereinbar und damit nicht entsprechend § 241 Nr. 3 AktG nichtig. Nur eine Verletzung der tragenden Strukturprinzipien des GmbH-Rechts kann eine Unvereinbarkeit des Beschlusses mit dem Wesen der GmbH begründen. Satzungsbestimmungen, die dem fakultativen Aufsichtsrat der Gesellschaft die Kompetenz zur Abberufung des Geschäftsführers zuweisen, gehören nicht dazu. Auch die Beachtung des sogenannten Hannover-96-Vertrags zählt nicht zu den tragenden Strukturprinzipien des GmbH-Rechts. Der Streit um die Folgen einer Verletzung dieses Vertrags ist zwischen den Vertragsparteien auszutragen. Der Abberufungsbeschluss ist auch nicht entsprechend § 241 Nr. 4 AktG nichtig. Weder verstößt der Beschluss durch seinen Inhalt gegen die guten Sitten noch begründet er eine sittenwidrige Schädigung nicht anfechtungsberechtigter Personen. Der bloße Verstoß gegen eine Satzungsbestimmung macht einen Gesellschafterbeschluss anfechtbar, aber nicht sittenwidrig. Ebenso wenig ergibt sich aus einer Verletzung des Hannover-96-Vertrags oder einer Gesamtbetrachtung die Sittenwidrigkeit des Beschlusses. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich schließlich nicht aus anderen Gründen als richtig dar. Der Beschluss über die Abberufung als Geschäftsführer ist weder unter dem Gesichtspunkt einer sogenannten zustandsbegründenden Satzungsdurchbrechung nichtig noch ist der Kläger, der nicht Gesellschafter der Beklagten ist, befugt, sich im Rahmen einer Anfechtungsklage auf die von ihm geltend gemachte Verletzung der Satzung der Beklagten zu stützen.“

Die Hannover 96 Sales & Service GmbH & Co. KG erklärte zum BGH-Urteil: „Martin Kind wechselt in den Aufsichtsrat der Hannover 96 GmbH & Co. KGaA. Martin Kind wird weiterhin als Geschäftsführer der Hannover 96 Sales & Service GmbH & Co. KG, der Hannover 96 Arena GmbH & Co. KG und weiterer Tochtergesellschaften tätig sein. Die Hannover 96 Sales & Service GmbH & Co. KG ist alleiniger Gesellschafter/Eigentümer aller Hannover-96-Gesellschaften mit Ausnahme der Komplementär-GmbH der Hannover 96 GmbH & Co. KGaA. Wir werden konstruktiv mit dem/der Geschäftsführer/in der Komplementär-GmbH der Hannover 96 GmbH & Co. KGaA zusammenarbeiten für eine erfolgreiche Weiterentwicklung von Hannover 96.“ „Der Bundesgerichtshof hat heute das Handeln des Vereinsvorstands als vollumfänglich und jederzeit rechtmäßig bestätigt. Wir hätten den Gang bis zum Bundesgerichtshof gerne vermieden, freuen uns nun aber über das eindeutige Ergebnis. Herrn Martin Kind gilt Dank für die geleistete Arbeit, die u.a. zu mehreren Jahren in der 1. Bundesliga und zwei Jahren im internationalen Geschäft geführt hat“, heißt es hingegen vom Vorstand des Hannoverschen Sportverein von 1896 e.V..

Im Juli 2022 wurde Martin Kind „als Geschäftsführer der Hannover 96 Management GmbH mit sofortiger Wirkung aus wichtigen Gründen abberufen“. Kind klagte gegen die Abberufung, das Landgericht Hannover gab dieser Klage statt und stellte die Nichtigkeit der Abberufung fest. Der Hannoverscher Sportverein von 1896 e.V. wollte gegen diese Entscheidung in Berufung gehen, doch das Oberlandesgericht Celle lehnte dies ab. Martin Kind blieb somit Geschäftsführer des Fußball-Zweitligisten Hannover 96. Am heutigen Dienstag entschied der Bundesgerichtshof zu Gunsten des Hannoverscher Sportverein von 1896 e.V.. Hier findet ihr ein Organigramm zu den Verflechtungen bei Hannover 96. (Faszination Fankurve, 16.07.2024)

Mit "Kind muss weg"-Botschaften positioniert sich die aktive Fanszene von Hannover 96 schon seit Jahren gegen Martin Kind.
Mit "Kind muss weg"-Botschaften positioniert sich die aktive Fanszene von Hannover 96 schon seit Jahren gegen Martin Kind. Bild: timo0711.blogspot.com

Faszination Fankurve dokumentiert die Stellungnahme der Fanszenen Deutschlands zum Thema:

50+1-Regel umsetzen - Jetzt!

Am heutigen Dienstag hat Deutschlands höchstes Gericht, der Bundesgerichtshof, den Rausschmiss von Martin Kind als Geschäftsführer bei Hannover 96 bestätigt. Der Vorstand des Muttervereins hatte Martin Kind im Sommer 2022 mit sofortiger Wirkung abberufen, dagegen wehrte sich dieser vor Gericht und bekam bei den regionalen Gerichten mehrfach Recht. Erst vor dem BGH hat sich der Mutterverein ganz im Sinne der 50+1-Regel, deren Beachtung und Verteidigung durch den Vorstand auf eindeutigen Mitgliederwunsch auch in der 96-Vereinssatzung verankert wurde, unternehmens- und verbandsrechtlich durchsetzen können. Zwar bleibt Martin Kind der hannoverschen Fußballwelt weiterhin als Geschäftsführer der Investorengesellschaft und der Stadiongesellschaft erhalten. Allerdings unterliegt er in dieser Rolle nach §2 Absatz 1i der DFL-Lizenzordnung ebenfalls der Geschäftsführung der Profigesellschaft, die dort die maßgebliche Kontrolle haben muss.

Das Ende der zweijährigen Gerichtsmarathons hat gezeigt, dass es manchmal mühsam sein kann, 50+1 umzusetzen, aber es funktioniert. DFB und DFL haben mit der 50+1-Regel ein wirksames Mittel geschaffen, um die Hoheit der Muttervereine gegenüber den Profigesellschaften, sofern die Profis denn ausgegliedert sind, sicherzustellen. Alle Beteiligten sind daher dazu aufgerufen, die 50+1-Regel weiter mit echtem Leben zu füllen.

Die Stimmrechtehoheit der Muttervereine ist ein Aushängeschild des deutschen Fußballs, um das uns Fans und Funktionäre im Ausland regelmäßig beneiden. Der deutsche Profifußball ist im Ausland Vorbild, nicht trotz, sondern gerade wegen der 50+1-Regel. Die direkte Einflussmöglichkeit der Muttervereine und ihrer Mitglieder erzeugt in den deutschen Fanszenen eine einzigartige Bindung, die sich ihrer Kreativität und Stimmung Woche für Woche in vollen Stadien beobachten lässt. Dieses Kulturgut gilt es zu erhalten und weiter zu festigen.

Der Bundesgerichtshof hat verdeutlicht, dass 50+1 nicht nur lebt, sondern bei konsequenter Um- und Durchsetzung auch auf gesellschaftsrechtlicher Ebene standhält. Wir fordern DFB und DFL auf, die systematische und konsistente Anwendung der 50+1-Regel jederzeit zu gewährleisten. Die Umsetzung der 50+1-Regel muss zudem lückenlos nach außen hin deutlich erkennbar sein.

Fanszenen Deutschlands im Juli 2024
 

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